Kündigung: Welche Rechte und Pflichten gibt es

Kaum ein anderer Vertrag beinhaltet so viel Zündstoff wie der Arbeitsvertrag. Nicht ohne Grund füllen Ratgeber zum Arbeitsrecht ganze Bücherregale. Gleichzeitig ist das Arbeitsverhältnis eines der wichtigsten Beziehungen im Leben eines Menschen. Sorgt es doch bei den meisten für die Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage. Gut, wenn beide Seiten wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben. Auch und gerade, wenn sie den Vertrag kündigen.

Wenn der Arbeitgeber kündigt

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, so muss er sich dabei an diverse gesetzliche Vorgaben halten. Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz reglementiert, unter welchen Bedingungen er sich von einem Mitarbeiter trennen darf:

  • Betriebsbedingt: Sind die Auftragsbücher leer, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden. Er muss dabei jedoch strenge Voraussetzungen, wie beispielsweise die Sozialauswahl, erfüllen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung steht dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung zu: pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halber Monatsverdienst.
  • Personenbedingt: Ist der Arbeitnehmer langfristig nicht zu der vereinbarten Leistungserbringung fähig, beispielsweise durch gesundheitliche Probleme, so kann der Arbeitgeber den Vertrag kündigen.
  • Verhaltensbedingt: Auch bei schuldhafter und schwerwiegender Pflichtverletzung kann das Unternehmen sich vom Mitarbeiter trennen.

Jede Kündigung muss persönlich erfolgen oder dem Arbeitnehmer per Post zugehen.

Wenn der Mitarbeiter kündigt

Auch wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber der häufigere Fall ist, so gibt es auch gute Gründe für den Beschäftigten, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Möglicherweise winkt ein neuer, lukrativer Job? Oder die Familie zieht um?
Grundsätzlich bedarf auch die Kündigung seitens des Mitarbeiters der Schriftform. Aber Vorsicht! Eine mündliche Kündigung kann schnell zum Jobverlust führen - dann nämlich, wenn der Arbeitgeber daraufhin eine schriftliche Kündigungsbestätigung erteilt. Ein solches Verhalten ist laut gängiger Rechtsprechung vollkommen korrekt.

Bis zu seinem Ausstieg aus dem Unternehmen bleiben sämtliche Pflichten des Arbeitnehmers, die der Arbeitsvertrag festschreibt, bestehen. So ist er auch nach der Kündigung zu vollständiger Leitungserbringung verpflichtet. Es besteht kein Recht auf Freistellung. Selbst Überstunden müssen bei Bedarf geleistet werden.

Bindend für beide Seiten: Die Kündigungsfrist

Ein Arbeitsvertrag lässt sich nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt beenden. Vielmehr ist eine Kündigungsfrist einzuhalten - und das unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Mitarbeiter die Kündigung aussprechen. Maßgeblich für die Höhe der Frist sind die vertraglichen Absprachen, wobei der Gesetzgeber eine Mindest-Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer von vier Wochen vorschreibt. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Im Gegensatz dazu bleibt die Frist für den Arbeitnehmer während der gesamten Zeit gleich.

Besonders bedeutend: Das Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat beim Beenden des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob er selbst oder der Arbeitgeber die Kündigung veranlasst haben. Wichtig dabei: Der Arbeitnehmer muss das Arbeitszeugnis ausdrücklich anfordern, denn von sich aus ist der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet.

Das Arbeitszeugnis hat den Charakter einer Urkunde und bedarf der Schriftform. Es muss nicht nur klar und verständlich, sondern zudem wahrhaft und wohlwollend formuliert sein. Beide Ansprüche kollidieren immer wieder und sorgen damit für eine wahre Prozess-Flut. Viele Firmen greifen mittlerweile zu Software zur Erstellung von Arbeitszeugnissen, um rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

Der Arbeitnehmer ist zur Abholung des Arbeitszeugnisses verpflichtet. Unter besonderen Voraussetzungen, beispielsweise bei Verzug durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer die Zusendung verlangen. Das Arbeitszeugnis ist keine Verhandlungsmasse! Der Arbeitgeber darf es nicht zurückhalten - auch wenn der Arbeitnehmer beispielsweise noch Firmeneigentum besitzt.

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