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Hanf – Rechtslagen im Überblick (22.11.2011) Der Anbau und der Konsum von Marihuana sind in Deutschland illegal und werden als Gesetzeswidrigkeit geahndet. Anders verhält sich dies in den Niederlanden, wo Cannabis zwar auch weiterhin illegal ist, jedoch weitestgehend geduldet wird. Der Besitz von bis zu fünf Gramm ist in den Niederlanden weiterhin straffrei und hat keine gesetzlichen Konsequenzen zur Folge. Die Akzeptanz der Droge Cannabis hat daher in den Niederlanden stark zugenommen, insbesondere in den letzten Jahren wurde die Strafverfolgungen bei kleineren Delikten nur noch oberflächlich betrieben, was in einem starken Gegensatz zu den deutschen Verhältnissen steht. Die Möglichkeit Hanfsamen online zu kaufen steht in den Niederlanden in starker Konkurrenz zu den zahlreichen und in erster Linie in Ballungszentren wie Amsterdam angesiedelten Coffee-Shops. Diese wirken insbesondere auf Touristen häufig eine weitaus größere Anziehungskraft aus. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch dort gekaufte Produkte nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. In Deutschland ist der Anbau von Hanf nur unter gewissen Voraussetzungen legal, es muss sich dabei jedoch um spezielle Nutzhanfsorten handeln. Nutzhanf – vielseitig einsetzbar Die Nachfrage nach Nutzhanf steigt immer weiter an, denn insbesondere das stetig wachsende Bewusstsein für die Umwelt trägt große Teile zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit den Ressourcen und Rohstoffen dieser Welt bei. Die Hanfpflanze bietet viele unterschiedliche Möglichkeiten der späteren Verwertung. Sowohl in der Papierindustrie, als auch der Automobil-. Textil-, Lebensmittel und Chemieindustrie findet sie Nutzpflanze demnach ein breites Einsatzgebiet und stellt eine umweltfreundliche Alternative dar. Anbau von Nutzhanf in Deutschland gefördert Der Anbau von Nutzhanf wird in Deutschland gefördert, allerdings müssen in diesem Fall spezielle Richtlinien und strenge Vorschriften befolgt werden. Demnach ist im Vorfeld eine entsprechende Anbaubefugnis von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzuholen. Dies gilt auch, wenn keine zusätzliche Beihilfe beantragt wird und ist jeweils bis zum ersten Juli des Anbaujahres einzureichen.
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Dresden, 17.05.2012 
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